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Schutzverzicht des Zessionsschuldners. Ablehnung der Schuldbefreiung gemäß § 1395 Satz 2 ABGB

Autor: Frießnegger, Christian
Fundstelle: Diskussionsreihe Bank & Börse, Band 13
ISBN: 3-85136-045-1
Verlag: Bank Verlag Wien / Verlag Orac, Wien 1999 XIV, 262 Seiten

Preis: 47,24


Dr. Christian Frießnegger, Schwenkgasse 16/19, A-1120 Wien

Gemäß § 1395 Satz 2 ABGB wird ein Zessionsschuldner, der in Unkenntnis der Forderungsabtretung an den Zedenten leistet, von seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Zessionar befreit. Obwohl diese Bestimmung ausschließlich dem Schutz des Schuldners dient, kann dieser nicht ohne weiteres auf seinen Schutz verzichten, also die befreiende Wirkung seiner Leistung nachträglich ablehnen und damit seine Schuldbefreiung rückwirkend beseitigen. Die gebotene Interessenabwägung führt vielmehr dazu, daß der Schuldner nur dann auf seinen Schutz gemäß § 1395 Satz 2 ABGB verzichten darf, wenn er vor der Leistung an den Zedenten eine aufrechenbare Gegenforderung gegen den Zessionar erwarb.

Grundsätzlich besteht kein schuldnerisches Wahlrecht zwischen der Schuldbefreiung und der Leistungskondiktion gegen den Zedenten. Dies gilt vor allem in der Insolvenz des Schuldners, und zwar trotz des prinzipiellen Rechts des Zessionars, eine unwirksame Forderungseinziehung durch den Zedenten zu genehmigen und dadurch die Voraussetzungen für den Verwendungsanspruch gemäß § 1041 ABGB herzustellen.