Mit dem am 30. 3. 2017 einstimmig beschlossenen 2. Erwachsenenschutz-Gesetz („2. ErwSchG“) findet ein Paradigmenwechsel im österreichischen Zivilrecht statt. Das gesamte Pflegschafts- und Sachwalterrecht wird von Grund auf reformiert, mit tradierten Rechtsbegriffen und -figuren gebrochen. In der Folge sollen die Änderungen aufgezeigt werden, die für den Bankenbetrieb wesentlich sind. Die Abschnitte des 2. ErwSchG, die nicht mit der Vermögenssorge zusammenhängen, werden im folgenden Beitrag ausgeklammert.
Die erste Entscheidung des OGH zur Bonitätsprüfung nach § 7 VKrG bietet Gelegenheit zu einer Analyse , ob sich der Meinungsstand zu den vielen Streitfragen dieser Bestimmung auf die Parallelregelung in § 9 HIKrG übertragen lässt.
Der Beitrag widmet sich der Website als „dauerhafter Datenträger“ im Zusammenhang mit der Mitteilung von Informationen an Zahlungsdienstenutzer, welche eine entsprechende Kommunikationsvereinbarung im Rahmenvertrag mit einem Zahlungsdienstleister abgeschlossen haben. Den ausschlaggebenden Hintergrund bildet eine durch einen österreichischen Anlassfall (Klauselprozess) bedingte Vorabentscheidung des EuGH (C-375/15). Der Gerichtshof hatte die Kriterien aufzustellen, die erfüllt sein müssen, damit über E-Banking Websites übermittelte Nachrichten als auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt gelten. Diese Form der Informationserteilung ist bei verschiedenen Informationspflichten der Zahlungsdiensterichtlinie 2007/64/EG (PSD) vorgesehen. Zudem wird der Frage nachgegangen, wie sich die Rechtsprechung des EuGH mit der innerstaatlichen Judikatur und Lehre über den Zugang elektronischer Erklärungen vereinbaren lässt.
Das österreichische Recht erlaubt sogenannten „registrierten Alternativen Investmentfonds Managern“ (registrierter AIFM) unter speziellen Voraussetzungen Fondsvolumen von alternativen Investmentfonds (AIF) bis zu € 500 Millionen zu verwalten und zu vertreiben, dies bei sehr geringen regulatorischen Anforderungen. Sie können einen AIF nach österreichischem Recht binnen kurzer Zeit gründen und mit dessen Vertrieb ab Anzeige der Auflage an die FMA beginnen. Dem Anlageuniversum sind keine Grenzen gesetzt. Auch die Kosten können gering gehalten werden. Stimmt zusätzlich noch die Fonds-Performance, könnte der „registrierte AIFM“ mit seinem AIF für viel Aufmerksamkeit am österreichischen Kapitalmarkt sorgen.